Fürstenrecht
Regierungszeit
Das Haus Wettin gehört mit seiner über 900 jährigen Geschichte zu den ältesten Fürstenhäusern Deutschlands. Mit der
Belehnung der Mark Meißen im Jahre 1089 an Konrad den Großen wurde die Herrschaft der Dynastie im Haus Wettin
erblich weiter gegeben. Durch Erlangung der Kurwürde im Jahre 1423 unter Friedrich dem Streitbaren stieg das Haus in
den Rang der Fürsten auf und war Teil des Kurfürstenkollegiums, welches aus seiner Runde der sieben Fürsten den Kaiser
wählte. Durch die Leipziger Erbteilung 1485 zwischen den Brüdern Ernst (Thüringen) und Albert (Sachsen) entstanden die
Ernestinischen (ältere Linie) und Albertinischen (jüngere Linie) Wettiner. Neben dem erblichen Titel des Markgrafen von
Meißen waren die Wettinischen Regenten seit 1423 Herzöge von Sachsen und die Ernestiner stellten den Kurfürsten bis
1547. Danach ging die Kurwürde unter Herzog Moritz von Sachsen bis zum Ende des alten Reiches 1806 durchgehend auf
die Albertiner über. Die somit kurfürstliche albertinische Linie erlangte 1697 unter Kurfürst August dem Starken zu dem
die Polnische Königskrone welche endgültig mit dem Tode seines Sohnes Friedrich August II. 1763 wieder verloren ging.
Die Wettiner Albertinischer Linie bekamen 1806 die Königskrone durch Napoleons Gnaden. Die Ernestinische Linie teilte
sich mehrfach in Neben- und Seitenlinien wodurch eigene Herzogtümer entstanden.
Mit Friedrich August dem Gerechten bekam Sachsen 1806 seinen ersten König, wodurch die kurfürstliche Albertinische
Linie zur Königlichen Linie wurde. Dem ersten König von Sachsen folgten bis 1918 sechs weitere Könige aus der Linie. Mit
der Abdankung König Friedrich August III. für seine Person am 08. November 1918 endete die Herrschaft des Hauses
Wettin.
Familienorganisation nach 1918 - Hausgesetz und Fürstenrecht
Durch Teilautonomität waren bzw. sind die regierenden Fürstenhäuser berechtigt einzelne Rechtsbereiche selbständig fest
zu legen. Diese mussten nicht im Einklang zu sonst geltendem Recht stehen, sondern konnten von diesem abweichen oder
sogar im Widerspruch stehen. Hierzu gehörten unter anderem das Familienrecht, das Erbrecht und das Güterrecht. Diese
Regelungen wurden in den Hausgesetzen festgelegt. Die Summe der Hausgesetze auf Grundlage des Fürstenrechtes
wiederum machten das Privatfürstenrecht aus, welches dem hohen Adel vorbehalten war. Diese Hausgesetze oder
Hausordnungen sollten die Familien organisieren und das Forstbestehen der Häuser sichern. Dies sollte unabhängig vom
Staat geschehen. Zudem sollten Probleme intern gelöst werden um nicht von außen Entscheidungen entgegennehmen zu
müssen um dem Ansehen des Fürstenhauses nicht zu schaden. Im römisch-deutschen Reich musste der Kaiser bzw. der
Reichshofrat Änderungen im Hausvertrag bestätigen. Eine solche Institution gibt es heute nicht mehr.
Das Hausgesetz des Hauses Wettin Albertinischer Linie vom 30. Dezember 1837 und den letzten Nachträgen bis zum 06.
Juli 1900 durch König Albert von Sachsen verlor weitestgehend seine Bedeutung zur Regelung familiärer Fragen. Durch
Einführung der Reichsverfassung 1919 wurde die Autonomität der nicht mehr regierenden Fürstenhäuser aufgehoben und
somit das Privatfürstenrecht abgeschafft. Geblieben sind die Hausgesetze, welche aber seit dem, aufgrund fehlender
Rechtsgrundlage, nicht mehr abgeändert werden können. Somit entstand im Laufe der Zeit eine immer größer werdende
Diskrepanz zwischen den Hausgesetzen und den neuen Lebensumständen der ehemals regierenden Fürstenhäuser. Hier
stehen allgemein gültiges Zivilrecht und Hausgesetze oft in einem Widerspruch, z.B. in Fragen der Erbfolge. Um nun aber
z.B. das Prinzip der Primogenitur, also das Recht des Erstgeborenen wider dem Zivilrecht aufrecht zu erhalten, um
Familieneigentum über die Generationen zu wahren und nicht durch Erbteilung zu zerstreuen, muss zivilrechtlich reagiert
werden, z.B. durch Erbverzicht der Nachgeborenen. Diese bekommen dann oft Apanagen vom Alleinerben und die Damen
bei Heiraten in ein anderes Haus eine Aussteuer.
Somit stellt sich die Frage, welche Bedeutung haben die Reglements der Hausgesetze heute noch in den fürstlichen
Häusern? Eine Anerkennung dieser Haus internen Regelungen kann nur noch durch eine privatrechtlich konforme
Erklärung der Familienmitglieder im Traditionsbewusstsein der Familie und als selbst auferlegten Verzicht aufrecht
erhalten werden. Dies ist aber besonders bei den enteigneten Häusern der neuen Bundesländer schwierig. Gründe hierfür
sind die Unterbrechung der Tradition, Verlust des Eigentums und keine Zugänglichkeit zur Heimat über 40 Jahre, begleitet
durch einen Generationswechsel und fehlende Familienführung . Um so wichtiger ist es sich heute wieder den
Herausforderungen zu stellen und diese relativ kurze Zeit der Unterbrechung in der Familientradition fort zu führen.
Hierdurch ergeben sich nun die Besonderheiten und Schwierigkeiten auch hinsichtlich der Nachfolgeregelung des
Hauschefs für das Haus Wettin Albertinischer Linie.
Mit der Abdankung 1918 wurde die Familie in Sachsen enteignet. Der König ging ins Exil nach Schlesien auf sein Schloss
Sybillenort bei Breslau. Die Familie verlor ihre Autonomität und gründete am 10.01.1922 den Familienverein Haus Wettin
Albertinischer Line e.V., um vor allem vermögensrechtlich ein Ansprechpartner für den neuen Freistaat Sachsen zu sein.
Am 24.06.1924 gab es dann einen Staatsvertrag, welcher die Auseinandersetzung des Staats- und des Privatvermögens
endgültig regelte. Hier war neben Kunstgütern und einigen kleinen Palais das Schloss Moritzburg mit seinen Teichen und
Wäldern nun der Hauptgrundbesitz des Familienvereins.
Vorsitzender des Vereins war der König, nun ein Landedelmann, sein jüngster Sohn Ernst Heinrich übernahm die Leitung
der Verwaltung und kehrte als erster der Familie aus München nach Sachsen zurück, wo er das Schloss Moritzburg
modernisierte und dort mit seiner Familie einzog. Auch zu dieser Zeit war nicht mehr das Hausgesetz ausschlaggebend für
den neuen Weg der Familie, sondern die Vereinssitzungen, in welchen demokratisch abgestimmt wurde und dem auch die
Frauen angehörten, entweder als Gattin oder als volljährige Töchter, bis zur Hochzeit in ein anderes Haus.
Mit dem Ableben des letzten Königs am 18. Februar 1932 in seinem Exil, übernahm sein zweit ältester Sohn Friedrich
Christian den Vorsitz des Vereins, Leiter der Verwaltung welcher damit die Kontrolle über die Vermögensgegenstände der
Familie inne hatte, blieb sein jüngerer Bruder Ernst Heinrich. Als ehemals regierendes sächsisches Königshaus gab es nun
keinen König mehr. Um seine Nachfolge zu unterlegen, nannte sich Friedrich Christian von nun an Chef des Hauses Wettin
Albertinischer Linie und nahm zur Demonstration seiner Position den ältesten erbbaren Titel der Familie als Ansprache
seiner Person an: Markgraf von Meißen. Zum Ende des 2. Weltkrieges musste die Familie vor den nahenden Russen
fliehen und fand Unterschlupf bei den nächsten Verwandten Hohenzollern-Sigmaringen (Ernst Heinrich) und Thurn und
Taxis (Friedrich Christian). Die Familie verlor, durch die Lage Sachsens im russischen Sektor, später durch die
Staatsgründung der DDR nicht nur ihr Land, sondern auch ihr gesamtes Vermögen zum zweiten mal. Der Familienverein
wurde aufgrund der Rundverfügung 216 der Landesverwaltung Sachsen am 16.10.1946 im Vereinsregister gelöscht.
Die Familie nach dem 2. Weltkrieg
An eine Rückkehr in die Heimat war nicht mehr zu denken, so mussten sich die Familienmitglieder nach einer
Übergangszeit bei den nahen verwandten Fürstlichen Häusern, eine neue Zukunft aufbauen. So verteilten sich die
Mitglieder in Westdeutschland, Irland, Österreich, der Schweiz und Kanada. Durch die fehlende Heimat und das verlorene
Vermögen ging jeder seinem neuen Leben nach. Die Pflege der Familientradition und der Zusammenhalt ließen nach. Das
Hausgesetz mit seinen Regelungen spielte nun keine Rolle mehr und ein neuer Familienverein wurde mangels
gemeinsamer Grundlagen nicht mehr gegründet. Ein kultureller Bereich wurde mit Gründung des Vereins „Studiengruppe
für sächsische Geschichte und Kultur e.V.“ am 30.01.1961 in München wieder gepflegt und diente auch als Treffpunkt
anderer aus Sachsen geflüchteter Familien mit ähnlichem Schicksal.
Nach dem Tode von Friedrich Christian 1968 übernahm sein ältester Sohn Maria Emanuel die Position des Hauschefs, sein
Bruder Albert die Leitung der Studiengruppe. Durch fehlende Familienzusammengehörigkeit in dieser Zeit distanzierten
sich die Brüder von einander was die Konflikte in der Familie beschleunigte. Zwei Söhne von Ernst Heinrich, Dedo und
Gero hatten sich zu dieser Zeit bereits nach Kanada zurück gezogen und dort eine Farm aufgebaut.
Mit der politischen Wende 1989 änderte sich die Situation für die Familie wieder. Sie konnte in ihr geliebtes Sachsen
reisen. Wie sich die Situation dort entwickeln würde, war allerdings völlig unklar. Es begannen erneut Verhandlungen mit
dem Freistaat Sachsen über die zwischen 1945 und 1949 enteigneten Besitzungen. Eine Rückkehr fiel der älteren
Generation der Familie nach all dem Erlebten schwer. So wagte es lediglich der älteste Sohn von Ernst Heinrich, Dedo
wieder von Kanada nach Sachsen zu ziehen, nachdem sein jüngerer Bruder Gero verstorben war. Der neue Chef des
Hauses Maria Emanuel, ältester Sohn Friedrich Christians verließ seine neue Heimat in der Schweiz ebenso wenig, wie der
Rest der älteren Familiengeneration, welche sowohl den Krieg als auch die Flucht und Enteignung noch selber mit erlebt
haben. Unbelasteter konnten hier die jüngeren Generationen der Familie an eine Rückkehr nach Sachsen denken. Dies eine
Vorraussetzung um die Familientradition wieder auf zu nehmen und nachfolgenden Generationen eine Zukunft in der alten
Heimat zu schaffen und somit das Haus Wettin mit seiner langen Geschichte und den nun geführten Familiennamen Prinz
von Sachsen Herzog zu Sachsen wieder mit dem Land Sachsen in Einklang zu bringen.
Diesen Schritt haben ab 2002 die männlichen Nachkommen von Ernst Heinrich mit ihren Familien vollzogen. Dedo als
ältester Sohn von Ernst Heinrich, sowie Rüdiger der einzige Sohn seines Bruders Timo mit seinen Söhnen Daniel, Arne
und Nils, sowie deren Familien.
Zeitweise hat auch ein Neffe von Maria Emanuel, Alexander mit seiner Familie in Sachsen gelebt, ein Sohn seiner
Schwester Maria Anna.
Die Frage der Nachfolge als Chef des Hauses
Die Nachfolgeregelungen im Haus Wettin sind historisch gewachsen und beruhen auf dem salischen Recht (14.
Jahrhundert.), sowie dem Agnaten-Prinzip. Beide Rechtsgrundlagen schließen eine Erbfolge und Weitergabe der
Hausführung an weibliche Familienmitglieder und deren Nachkommen aus. Nach dem Agnaten-Prinzip können nur
blutsverwandte Nachkommen die in direkter männlicher Linie vom gemeinsamen Stammvater (Albrecht der Beherzte)
abstammen, Chef des Hauses werden. Da das Haus Wettin kein amtierendes Haus mehr ist, kann es diese
Rechtsgrundlage aufgrund fehlender Autonomität im deutschen Rechtssystem nicht mehr ändern. Regierende Häuser wie
das Fürstentum Liechtenstein (1993), das Schwedische (1980) oder Belgische (1994) Königshaus haben ihre Hausgesetze
geändert um dem Wandel der Zeit gerecht zu werden und zukunftsfähig zu bleiben. Das antiquierte Fürstenrecht mit den
Hausgesetzen der einzelnen Fürstlichen Häuser hat allerdings im Rahmen einer gelebten Familientradition noch eine
Bedeutung. So sind die ehemals regierenden Häuser der 1. und 2. Abteilung in ihren Entscheidungen nach wie vor, in
Bezug auf den weiteren Deutschen Adel, gegenüber autonom.
Dieser organisiert sich in Adelsverbänden und unterliegt in Streitfragen dem Deutschen Adelsrechtsausschuss.
Demgegenüber erklärt sich ein ehemals regierendes Haus selbständig nach außen und zwar durch seinen Chef des Hauses.
Bis zur Wiedervereinigung war das Haus Wettin ein ehemaliges Königshaus ohne Heimat. Nach der politischen Wende
wurde es vor erst versäumt eine Reorganisation und Zusammenführung der Familie in die Wege zu leiten. Dann
konzentrierte sich der damalige Hauschef als strenger Katholik auf die Ausgrenzung der protestantischen
Familienmitglieder und versuchte sie tot zu schweigen. Dies obwohl die Wiege der Reformation in Mitteldeutschland lag
und nur durch den Schutz des Wettinischen Kurfürsten Friedrich dem Weisen umgesetzt werden konnte. Die erst später
wieder entstandene katholische Linie beruht auf dem Wunsch des Kurfürsten August des Starken, König des katholischen
Polen zu werden. Seit dem hat die Familie der Wettiner zwei Konfessionen, selbst die Frau August des Starken, Christiane
Eberhardine ist der Konvertierung ihres Gemahlen nicht gefolgt, sowie ein großer Teil des Hofes und vor allem nicht die
Sachsen selber, welche weiterhin den Lehren Luthers folgten. Mit der Konvertierung des Kurfürsten verlor Sachsen
allerdings die führende Rolle unter den protestantischen Reichsständen. Auch in der heutigen Nachfolgefrage spielt der
Glauben bei der Wahl eines geeigneten Familienmitglieds eine entscheidende Rolle.
Beim Haus Wettin Albertinischer Linie gibt es zur Zeit sich widersprechende Erklärungen nach außen in Bezug auf den
neuen Chef des Hauses. Sowohl Alexander von Sachsen - Gessaphe, nach Adoption Alexander Prinz von Sachsen Herzog
zu Sachsen, als auch Rüdiger Prinz von Sachsen Herzog zu Sachsen erheben Anspruch auf die Position des Hauschefs:
Am 14. Mai 1997 wurden erstmals 10 vom Hauschef ausgewählte Familienmitglieder nach Dresden gerufen, welche eine
von ihm vorbereitete Erklärung unterschreiben sollten und dies auf sein Drängen auch taten. In diesem
Zustimmungsbeschluss wurde der beabsichtigten Ernennung von Alexander als den künftigen Chef des Hauses durch den
Markgrafen zwar vorerst zugestimmt, dann aber mehrheitlich nachträglich widerrufen (14.06.2002, 12.12.2002,
07.01.2003). Gründe hierfür waren die Täuschung in Alexanders Person, welchen ein Teil der Familienmitglieder an dem
Tag der Unterzeichnung zum ersten mal gesehen haben. Zudem haben nicht alle volljährigen Mitglieder, im besonderen
die Protestanten, nicht unterschrieben, da sie erst gar nicht eingeladen wurden. Bei den Katholiken haben Prinzessin
Virginia, die Witwe Ernst Heinrichs, sowie der mittlere Sohn Ernst Heinrichs Gero ebenfalls nicht unterschrieben und auch
keine Vollmachten erteilt. Gültig unterschrieben haben nur die Mutter sowie die Tanten und Onkels ersten Grades von
Alexander. Dieses eine Dokument soll nun die Nachfolge sichern. Eine Erklärung zur Unwirksamkeit ist auf Grund der
Faktenlage eindeutig aber notwendig.
Alexander erfüllt nicht die Anforderungen nach dem Agnaten-Prinzip, da er aus der Ehe einer weiblichen Wettinerin
entstammt, welche aus dem Haus Wettin in das Haus Afif (später Gessaphe) geheiratet hat. Um diesen Umstand zu
umgehen, hat der vormalige Hauschef Maria Emanuel seinen Neffen wider dem Hausgesetz und ohne Zustimmung der
gesamten Familie adoptiert und zum Nachfolger bestimmt. Hierbei ist es fraglich ob ein Hauschef gegen den
mehrheitlichen Willen der Familie und entgegen der allgemeinen Auffassung in Adels- und Fürstenkreisen durch Adoption
einen Nachfolger bestimmen kann, obwohl es noch legitime Nachfolger aus der Familie (Albert und Rüdiger) gegeben
hätte. Hierbei beruft er sich auf seine absolutistische Vormachtsstellung als Hauschef, obwohl schon seit Einführung der
konstitutionellen Monarchie in Sachsen 1831 die Nachfolge der Krone durch die §§ 6, 7, und 20 in der sächsischen
Verfassungsurkunde geregelt wurden und auch später ein Alleingang ohne Agnaten- oder dann Vereinsbeschluss nicht ein
mal dem König möglich war.
Rüdiger erfüllt die Anforderungen des Agnaten-Prinzips, da er ein ehelicher Nachkomme aus direkter männlicher Linie
nach Albrecht dem Beherzten ist und die volle Unterstützung aller Agnaten hat.
Die geforderte Ebenbürtigkeit der elterlichen Ehen nach altem Hausgesetz erfüllen beide nicht. Auch die Adoption heiligt
diesen Umstand bei Alexander nicht, da seine Adoptivmutter ebenfalls aus einer nicht standesgemäßen Ehe stammt und
Adoption kein legitimes Mittel ist jemanden zu adeln. Durch Adoption kann nach bürgerlichem Recht der Name weiter
gegeben werden, nicht aber die Zugehörigkeit zum fürstlichen Haus. Diese geht mit der Hochzeit einer weiblichen
Wettinerin in ein anderes Haus ebenso verloren.
Nun versucht Alexander mit der Begründung einer neuen Seitenlinie Sachsen-Gessaphe diesen Umstand zu umgehen was
eine Teilung der Albertinischen Linie in eine Stammlinie nach Ernst Heinrich und eine Seitenlinie nach Maria Anna
bedeuten würde. Dies widerspricht allerdings jeglichen bisher gekannten Regelungen. Auch der jüngere Bruder von Maria
Emanuel, Albert hat als letzter Enkel des sächsischen Königs Anspruch auf die Position des Hauschefs erhoben, da er nach
dem Agnaten-Prinzip der einzige männliche Verwandte, aus einer ebenbürtigen Ehe stammende und direkter
Abkömmling Albrecht des Beherzten war. Zur Demonstration, dass er in Folge seines Bruders der neue Hauschef ist, hat
er sich nach dem Tode seines Bruders, Markgraf von Meißen genannt, ebenso wie Alexander. Nach den Wünschen von
Albert sollte Rüdiger wiederum seine Nachfolge antreten, da er zum einen der einzige direkte männliche Nachkomme des
ehemaligen Sächsischen Königshaus ist, zum anderen weil er und seine Nachkommen die einzigen sind, die wieder in
Sachsen leben und arbeiten und dort die Tradition der Familie wieder aufgenommen haben.
Nun kommt es auf die Anerkennung der weiteren fürstlichen Häuser an, ob eine Seitenlinie Sachsen-Gessaphe akzeptiert
wird und es dann zwei neue Hauschefs gibt oder nur einen.
Die Frage nach der Bedeutung des Hauschefs der Albertinischen Linie lässt sich auf die Vertretung der Familie nach außen
beschränken. Hierbei geht es um die Anerkennung des Fortbestandes des Hauses nach „fürstenrechtlichen“
Gesichtspunkten und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sowie Erklärungen nach außen. Intern ist die Familie seit
Einführung der Reichsverfassung 1919 privatrechtlich organisiert. Hausgesetz konforme Hochzeiten spielten in der Zeit
zwischen den beiden Weltkriegen noch eine Rolle, um den Stand des Adels zu erhalten, in der folgenden Zeit gab es im
Haus Wettin Albertinischer Linie keine Eheschließungen mehr nach dem Hausgesetz. Da eine Rückkehr nach Sachsen
möglich war und es wieder ein kulturell wertvolles Vermögen gibt, war es an der Zeit, sich nach fast 60 Jahren
Unterbrechung der Familientradition durch fehlende Grundlagen wieder zu reorganisieren. So gibt es seit 2003 wieder
zwei Familienvereine zur Regelung familiärer Belange. Vermögensrechtlich werden Restitutionsansprüche über eine GbR
abgewickelt, welche dem geltenden Zivilrecht entspricht. Somit ist die Frage des Hauschefs mit keiner internen
Veränderung verbunden. Auch als Vorsitzender des Familienvereins unterliegt er dann einer demokratischen Abstimmung,
auch der anerkannten weiblichen Mitglieder des Hauses, nach den Regeln der Vereinssatzung, so wie es auch schon in
der Zeit von 1922 bis 1945 im Familienverein gehandhabt wurde.